IG Winelandgames

Mittelalter, Märkte und mehr

Regelungen Speyerer Geschichte(n)

Vertrag zwischen der IG Winelandgames und den Teilnehmern der Speyerer Geschichte(n) – 20. – 22. April 2018, Speyer

§ 1

Der Veranstalter überlässt dem Teilnehmer während der Dauer der Veranstaltung einen Platz mit den Abmessungen, die bei der Anmeldung angegeben werden. Neben den Abmessungen der Zelt- und Lagerfläche sind bei der Anmeldung weitere Informationen an den Veranstalter zu übermitteln (siehe Anmeldeformular). Es können nur die Angaben, die bei der Anmeldung aufgeführt werden, berücksichtigt werden.

§ 2

Der Teilnehmer kann den zugeteilten Platz nach Absprache mit dem Veranstalter belegen. Der Aufbau muss bis Freitag 17:00 Uhr, abgeschlossen sein. Der Abbau hat grundsätzlich bis spätestens Montag 18:00 Uhr, zu erfolgen. Der Platz ist anschließend gründlich zu säubern.

Die Platzeinteilung der Zelte, Lager u.ä. bleibt dem Veranstalter überlassen. Ein bestimmter Platz kann nicht beansprucht werden. Der zugeteilte Platz darf ohne Erlaubnis des Veranstalters keinem anderen überlassen werden.

Pack- und Gerätewagen sind nach dem Entladen sofort wieder vom Gelände zu entfernen. Während der Veranstaltung dürfen keine Fahrzeuge auf dem Veranstaltungsgelände verkehren. Das Befahren des Geländes hat in Schrittgeschwindigkeit zu erfolgen. Auf dem gesamten Gelände gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung. Das Parken auf dem Veranstaltungsgelände ist nicht gestattet. Der Teilnehmer muss die von der IG Winelandgames zugewiesenen Aktivenparkplätze nutzen. Ein Name und eine während der Veranstaltung erreichbare Mobilnummer sind gut sichtbar im Fahrzeug anzubringen.

§ 3

Die IG Winelandgames stellt während der Auf- und Abbauzeiten und den Marktzeiten einen weisungsbefugten Mitarbeiter. Den Anweisungen des Mitarbeiters ist Folge zu leisten. Nichtbeachtung der Anweisungen kann zum Ausschluss von der Veranstaltung führen.

§ 4

Der Teilnehmer hat ausreichende Haftpflicht-, Diebstahl-, Brandschutz-, sowie weitere benötigte Versicherungen abzuschließen und auf Verlangen die Versicherungsscheine vorzulegen. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden an Personen und Gegenständen, die dem Teilnehmer durch Unfälle jeglicher Art oder aus sonstiger Veranlassung erwachsen, noch für daraus resultierende Folgeschäden. Eine Haftung als Folge von Ausfall, Verkürzung, Verlegung der Veranstaltung oder höhere Gewalt wird nicht übernommen. Der Veranstalter kann auch nicht durch dadurch entstehende Schäden oder eintretenden Verdienstausfall haftbar gemacht werden. Der Teilnehmer verpflichtet sich, den Veranstalter von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten im Zusammenhang mit der Einrichtung, dem Betrieb, dem Aufbau des Lagers und wegen der Verletzung der Verkehrssicherheitspflicht geltend gemacht werden.

§ 5

Um auf dem Markt eine attraktive, altertümliche Atmosphäre zu erzeugen, sind folgende Kriterien wesentlicher Bestandteil des Vertrages:

  • Es dürfen keine Kunststoffteile wie Folie oder Metallteile bspw. modernes Gestänge sichtbar sein. Elektrische Anlagen (z.B. zur Kühlung) sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung und im angemeldeten Umfang erlaubt und müssen ebenfalls stilgerecht dekoriert werden.
  • Die Kleidung der Teilnehmer hat unbedingt dem Stil und den Gewohnheiten der jeweiligen Epochen zu entsprechen.
  • Der Teilnehmer verpflichtet sich, während der Öffnungszeiten anwesend zu sein und aktiv am Erfolg des Marktes mitzuarbeiten. Die Marktzeiten sind auf voraussichtlich folgende Zeiten festgesetzt: Fr. ab 18.00 Uhr – Offenes Ende, Sa. 12.00 Uhr – Offenes Ende, So. 11.00 -19.00 Uhr. Das Marktende wird täglich durch den Marktvogt ausgerufen.
  • Es darf auf der Veranstaltung kein elektrisches Licht verwendet werden, sondern ausschließlich, den Epochen entsprechende Beleuchtungsmittel, z.B. Windlichter, Fackeln, Laternen und hängende Öllampen etc. Kerzen dürfen nur mit festem, nicht brennbarem und standfestem Boden sowie Windschutz betrieben werden. Es sind keine stehenden, sondern nur hängende Petroleumlampen zugelassen.
  • Sprengstoffe (z.B. Treibladungspulver) dürfen nur nach vorheriger Absprache mit dem Veranstalter gelagert, aufbewahrt und benutzt werden.
  • Feuerstellen dürfen nur in Absprache mit der IG Winelandgames erstellt werden. Zum Feuermachen darf nur trockenes Holz verwendet werden. Rauchbelästigung der Anwohner ist zu vermeiden. Offene Feuer sind nur in Schalen zulässig. Grünflächen dürfen nicht durch Feuer geschädigt werden. Koch- und Feuerstellen sind mit geeigneten Feuerlöschern auzustatten. Eine Verunreinigung der Flächen mit Ölen, Fetten, Wachsen oder ähnlichem ist nicht gestattet.
  • Hunde sind grundsätzlich auf dem Markt an der Leine zu halten. Eine Haftpflichtversicherung für die Tiere ist nachzuweisen. Sofern Listenhunde mitgeführt werden, sind die Vorgaben der PolVgH zu beachten. Anderweitige Tierhaltung ist rechtzeitig dem Veterinäramt anzuzeigen.
  • Schmutzwasser ist über Eimer oder entsprechende Schlauchleitungen den Kanalanschlüssen zuzuleiten. Notwendige neuzeitliche Technik (z.B. Strom- und Wasser Zu- und Ableitungen) ist verborgen zu halten.
  • Abfall und Müll sind durch den Teilnehmer selbst zu entsorgen (ggf. muss der Müll von dem Teilnehmer mitgenommen werden). Jeder Teilnehmer verpflichtet sich, einen Abfallbehälter im epochengerechten Stil aufzustellen. Abfallsäcke müssen so angebracht werden, dass diese nicht direkt sichtbar sind und das Marktbild nicht stören. Zur Abfallentsorgung und daraus entstehender Kosten gilt das Verursacherprinzip. Täglich nach Ende der Veranstaltung und nach dem Abbau sind der Platz und die Fläche darum besenrein zu verlassen. Bei einem Verstoß gegen die Auflagen zur Abfallbeseitigung ist vom Marktteilnehmer ein Reinigungsentgelt in Höhe von einhundert Euro (100 €) zu begleichen. Das Reinigungsentgelt ist unter Angabe der Veranstaltung, innerhalb von 7 Werktagen nach Abschluss der Veranstaltung, auf das Konto der IG Winelandgames zu überweisen.
  • Beschädigungen an Platz, Wegen und Straßen sind zu vermeiden. Sind solche unvermeidbar, so sind diese vom Teilnehmer nach dem Abbau des Standes/Lagers zu beseitigen. Erfolgt dies nicht, so werden diese Schäden auf Kosten des Teilnehmers beseitigt.

§ 6

Jeder Teilnehmer hat zur Brandbekämpfung mindestens einen 6 kg Pulverlöscher bereit zu halten. Der Teilnehmer ist verpflichtet, die vorgeschriebenen Überprüfungen an den Löschern auf eigene Kosten vorzunehmen zu lassen. Über den Standort sind alle Personen des Teilnehmers sowie der Veranstalter zu informieren. Gasflaschen sind in den gesetzlich vorgeschriebenen Behältnissen zu lagern. Bei Nutzung der Feuerstellen ist auf trockenes Holz zu achten. Die entsprechenden Brandschutzvorschriften sind einzuhalten. Jedes offene Feuer ist ständig zu beaufsichtigen. Feuerstellen dürfen in einem geeigneten Behältnis und einer Wandhöhe von mindestens 8 cm betrieben werden. Glut- und Aschereste sind sorgfältig abzulöschen und an dem vom Veranstalter ausgewiesenen Platz zu entsorgen. Die Bodenflächen der Feuerstellen sind vom Ersteller der Feuerstelle auszulegen und nach Beendigung wieder in den vorgefundenen Zustand zu versetzen.

§ 7

Für Händler werden zur Teilnahme an der Veranstaltung folgende Standgelder sowie eine Wasser- und Müllpauschale erhoben:

Frühbucherrabatt bis 31.12.2017:

Für reine Verkaufsstände: 60 € + 5 € Pauschale + Mwst.

Für Verpflegungsstände: 200 € + 40 € Pauschale + Mwst.

Bei Anmeldung vom 01.01. bis 28.02.2018:

Für reine Verkaufsstände: 80 € + 5 € Pauschale + Mwst.

Für Verpflegungsstände: 250 € + 40 € Pauschale + Mwst.

Bei Anmeldung vom 01.03. bis 11.04.2018:

Für reine Verkaufsstände: 100 € + 5 € Pauschale + Mwst.

Für Verpflegungsstände: 300 € + 40 € Pauschale + Mwst.

Bei Anmeldung ab 12.04.2018:

Für reine Verkaufsstände: 120 € + 5 € Pauschale + Mwst.

Für Verpflegungsstände: 400 € + 40 € Pauschale + Mwst.

Das Standgeld ist auf folgendes Konto einzuzahlen:
Interessengemeinschaft Winelandgames
IBAN DE91 5486 2500 0105 4587 30
Kontonummer 105458730
VR-Bank Südpfalz
Bankleitzahl 54862500

Wird das Standgeld nicht überwiesen, kann kein Standplatz garantiert werden.

Ausschlaggebend für die Ermittlung der Preiskategorie ist das Eingangsdatum des Anmeldeformulars dieser Website. Das Standgeld ist innerhalb einer Woche nach Rechnungserhalt zu überweisen. Diejenigen, die das Standgeld vor Ort bar entrichten, zahlen einen Aufpreis von 20 €.

§ 8

Strom steht nur für Verkaufs- und Verpflegungsstände zur Verfügung und muss bei der Anmeldung vermerkt werden. Für Strom berechnet die IG Winelandgames bis zu einem Verbrauch von 1500W eine Tagespauschale von 7 €. Bei einem höheren Verbrauch ist vor Ort eine gesonderte Zählung einzurichten, für die ein Betrag (zzgl. Verbrauch) i.H.v. 14 € erhoben wird. Ausnahmen von dieser Festlegung und die entstehenden Kosten werden dem Marktteilnehmer vor Beginn der Veranstaltung von der IG Winelandgames mitgeteilt und gesondert in Rechnung gestellt. Für die gesetzlich geforderte Abdeckung der Stromleitungen ist der Teilnehmer verantwortlich. Kommt der Teilnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, wird die Versorgung umgehend eingestellt und der Teilnehmer haftet gegenüber der IG Winelandgames für alle Folgeschäden.

§ 9

Der Vertrag ist nur in gegenseitigem, schriftlichem Einvernehmen auflösbar. Der Vertrag kann sowohl von der IG Winelandgames als auch vom Teilnehmer bis 30 Tage vor Beginn der Veranstaltung, ohne Angabe von Gründen, storniert werden. Danach sind bei einer Absage der Teilnahme an dieser Veranstaltung folgende Vertragsstrafen vom Teilnehmer zu begleichen:

Innerhalb einer Frist von

29 Tagen bis 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 100 €

9 Tagen bis 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 300 €

4 Tagen bis 1 Tag vor Veranstaltungsbeginn: 500 €

bei einer Absage der Teilnahme an der Veranstaltung am Aufbautag oder Nichterscheinen: 750 €

bei einem Ausschluss von der Veranstaltung aus wichtigem Grund oder vorzeitigem Abbau: 1.000 €

Die Vertragsstrafe ist innerhalb von 7 Werktagen nach Absage oder Nichterscheinen auf das Konto der IG Winelandgames zu überweisen. Von der Vertragsstrafe wird abgesehen, wenn der Teilnehmer ein ärztliches Attest vorlegt, welches ihm die Teilnahme untersagt und der Nachweis erbracht wird, dass die Veranstaltung nicht durch Fremdpersonal durchgeführt werden kann.

§ 10

Die gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen gelten als bekannt und müssen selbstverständlich eingehalten werden. Außerdem sind die Auflagen der jeweiligen Stadt, bzw. Gemeinde, das Bundesseuchengesetzt, das Tierschutzgesetz sowie die Verordnung zum Lärmschutz einzuhalten.

Der Teilnehmer beantragt alle für die Veranstaltung notwendigen Konzessionen und Genehmigungen auf eigene Rechnung und hält diese bei der Veranstaltung bereit. Der Teilnehmer verpflichtet sich, alle lebensmittelrechtlichen, gewerberechtlichen, brandpolizeilichen und steuerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Zu diesen Bestimmungen gehört auch bei allen Verpflegungsständen die Vorhaltung der Gesundheitszeugnisse.

§ 11

Teilnehmer und Veranstalter vereinbaren für den Fall, dass die Veranstaltung zwar nicht unmöglich im Sinne des BGB wird, aber die Durchführung gegen das allgemeine moralische Empfinden der Bevölkerung verstößt (Unglücke, Katastrophen oder ähnliche Vorkommnisse) oder aber wegen Wetterunbilden und höherer Gewalt abgesagt werden muss, dass beide Parteien von diesem Vertrag befreit werden.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die den in den unwirksamen Bestimmungen enthaltenen Regelungen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden und die Klausel so auszulegen, wie dies dem Zweck des Marktes und dessen Besucher am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für im Vertrag enthaltene Regelungslücken. Zur Behebung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf eine Art und Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck des Vertrags bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre. Sollte hierüber kein Einvernehmen erzielt werden, treten an die Stelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen die jeweiligen gesetzlichen Regelungen. In jedem Falle sind Nebenabreden schriftlich festzuhalten oder ansonsten ungültig.

Der Vertrag zwischen der Interessengemeinschaft Winelandgames und den Marktteilnehmern gilt als rechtskräftig geschlossen, wenn die Markteilnehmer bei der Anmeldung die Teilnahmebedingungen anerkennen und vom Veranstalter die Teilnahme per E-Mail bestätigt wird.

Erfüllungsort ist Kirrweiler (Pfalz); Gerichtsstand ist Neustadt an der Weinstraße.

Kirrweiler, Oktober 2015

Ansprechpartner:

vor, während und nach der Veranstaltung:
Iris Geyer Tel. 06321-57138, 0172/6072083

Unsere Leistungen:

Verschiedene Werbemaßnahmen:

  • Verteilung von Handzetteln im Ort der Veranstaltung und angrenzenden Ortschaften
  • Aushang von Plakaten im Ort der Veranstaltung und angrenzenden Ortschaften
  • Anzeigenschaltung in regionaler und überregionaler Presse
  • Hinweis in verschiedenen Veranstaltungskalendern
  • Handzettelauslage in den Hotels und Ferienhäusern der Region